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ZustV-BM

§ 10 Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/10#abs-1 (1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes und nach § 5 Abs. 2 der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-BM/10#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen der den Regierungen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung übertragen.

§ 9 § 11