Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsgesetz
ZustGArt 4 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Stand: 25.08.2026
Zuständig für den Vollzug von § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter sind die Regierungen. Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung, soweit die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes gegeben ist.