Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsgesetz

ZustG

Art 5 Benzinbleigesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständig für den Vollzug des § 5 des Benzinbleigesetzes ist das Landesamt für Umwelt. Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde unterstützt als beauftragte Behörde auf Anforderung das Landesamt für Umwelt durch Einholung von Auskünften; die Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörde gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.

Art 4 Art 6