Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsgesetz

ZustG

Art 2 Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/2#abs-1 (1) Werden die Geschäftsbereiche der Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/2#abs-2 (2) Die einem Staatsministerium zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung seiner Bezeichnung nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustG/2#abs-3 (3) Im Fall des Abs. 1 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen und etwaige durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Im Fall eines Bezeichnungswechsels eines Staatsministeriums ohne Änderung seiner Zuständigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Art 1 Art 3