Gesetze / Zuständigkeitsanpassungsgesetz

ZustAnpG

§ 3 Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustAnpG%202002/3#abs-1 (1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustAnpG%202002/3#abs-2 (2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen über die jeweils einschlägige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei Änderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nicht mit einer Änderung von Zuständigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustAnpG%202002/3#abs-3 (3) Für die Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer anderen staatlichen Stelle erlassen worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2 § 4