Gesetze / Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)

ZustÜblG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Zust%C3%9CblG/4#abs-1 (1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind binnen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Beschwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach Satz 1 und 2 sind Notfristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Zust%C3%9CblG/4#abs-2 (2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Zust%C3%9CblG/4#abs-3 (3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Zust%C3%9CblG/4#abs-4 (4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden.

§ 3 § 5