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ZuschussVO

§ 6 Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt

1. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7,

2. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 11,

3. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 13,

4. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 11,

5. Klinik- und Krankenhausschule: 6,

6. Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22,

7. Gemeinschaftsschule: 24,

8. Berufsschule, Förderschwerpunkt Sehen: 5,

9. Berufsschule, Förderschwerpunkt Hören: 6,

10. Berufsschule, Förderschwerpunkt Sprache: 6 und

11. Berufsschule, zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr: 16.

Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl S. 395), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 § 7