Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung
ZuschussVO§ 6 Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse
Stand: 26.08.2026
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt
1. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7,
2. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 11,
3. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 13,
4. allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 11,
5. Klinik- und Krankenhausschule: 6,
6. Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22,
7. Gemeinschaftsschule: 24,
8. Berufsschule, Förderschwerpunkt Sehen: 5,
9. Berufsschule, Förderschwerpunkt Hören: 6,
10. Berufsschule, Förderschwerpunkt Sprache: 6 und
11. Berufsschule, zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr: 16.
Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl S. 395), in der jeweils geltenden Fassung.