Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung

ZuschussVO

§ 3 Zahl der Jahreslehrerstunden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt

1. Grundschule: 1 080,

2. allgemeinbildende Förderschule: 1 000,

3. Oberschule: 1 040,

4. Gymnasium: 1 040,

5. ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,

6. ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,

7. fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,

8. Abendoberschule: 1 000,

9. Abendgymnasium: 960,

10. Kolleg: 1 040 und

11. Gemeinschaftsschule: 1 053.

§ 2 § 4