Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuschussverordnung
ZuschussVO§ 3 Zahl der Jahreslehrerstunden
Stand: 26.08.2026
Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt
1. Grundschule: 1 080,
2. allgemeinbildende Förderschule: 1 000,
3. Oberschule: 1 040,
4. Gymnasium: 1 040,
5. ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
6. ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
7. fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
8. Abendoberschule: 1 000,
9. Abendgymnasium: 960,
10. Kolleg: 1 040 und
11. Gemeinschaftsschule: 1 053.