Gesetze / Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung

ZupfinstrumentAusbV

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/5#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZupfinstrumentAusbV/5#abs-2 (2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 4 § 6