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Zulassungsverordnung - UStZulV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/2#abs-1 (1) Akkreditierung ist die formelle Anerkennung der Befähigung einer Untersuchungsstelle durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle, bestimmte Untersuchungen oder Untersuchungsarten normgerecht auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/2#abs-2 (2) Zulassung ist die behördliche Genehmigung, bestimmte Untersuchungen und Probenahmen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/2#abs-3 (3) Zulassungsbehörde ist die für die jeweilige Zulassung zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/2#abs-4 (4) Untersuchungsstelle ist ein Prüflaboratorium, welches rechtlich identifizierbar ist und die Untersuchungen und Probenahmen selbst durchführt. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen von Prüflaboratorien sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen.

§ 1 § 3