Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 9 Festsetzung der Abgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-2 (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-3 (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-4 (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2295)
BGBl. 2010 I S. 2295
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.