Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 9 Festsetzung der Abgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-2 (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-3 (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/9#abs-4 (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.