Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

ZuckProdAbgV 1983

§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/3f#abs-1 (1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuckProdAbgV%201983/3f#abs-2 (2) Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

1.
die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen;
2.
auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;
3.
dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.
§ 3e § 3g