Gesetze / Zuteilungsverordnung 2012
ZuV 2012§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202012/4#abs-1 (1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202012/4#abs-2 (2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.