Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
ZuSozV§ 6 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuSozV/6#abs-1 (1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts wird die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Sie oder er ist ferner zuständig für
die Versetzung und Abordnung,
den Verzicht auf die Rückforderung zu viel gezahlten Entgelts,
die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit
der an den Sozialgerichten des Landes Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Sozialgerichts des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die übrigen Personalangelegenheiten der bei dem Sozialgericht beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuSozV/6#abs-2 (2) Die Vertretung des Landes vor den Arbeitsgerichten wird der nach Absatz 1 jeweils zuständigen Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuSozV/6#abs-3 (3) Ist nach tariflichen Regelungen Beamtenrecht auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden, so gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Einzelnorm