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# § 6 ZuSozV (Brandenburg) — Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts wird die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Sie oder er ist ferner zuständig für

die Versetzung und Abordnung,

den Verzicht auf die Rückforderung zu viel gezahlten Entgelts,

die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit

der an den Sozialgerichten des Landes Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Sozialgerichts des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die übrigen Personalangelegenheiten der bei dem Sozialgericht beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Arbeitsgerichten wird der nach Absatz 1 jeweils zuständigen Stelle übertragen.

(3) Ist nach tariflichen Regelungen Beamtenrecht auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden, so gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 ZuSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuSozV/6

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