Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen
ZuSEVO§ 4
Stand: 25.08.2026
Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden.