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§ 4 ZuSEVO (Bayern)

Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden.