Gesetze / Zuteilungsgesetz 2007
ZuG 2007§ 22 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuG%202007/22#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuG%202007/22#abs-2 (2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.