Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 9 Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 20.05.2009 – XII ZB 166/08Zitiert von 11
- BFH, 31.01.2005 – VII R 33/04Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/9#abs-1 (1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/9#abs-2 (2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/9#abs-3 (3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/9#abs-4 (4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/9#abs-4a (4a) Das Unternehmen hat
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/9#abs-5 (5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.