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§ 23 ZollVG — Überwachung von Freizonen

Zollverwaltungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.