§ 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/29a#abs-1 (1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/29a#abs-2 (2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.