Gesetze / Zollverordnung

ZollV

§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.

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