§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.
Änderungsverlauf
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24.11.2008 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2008 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2008 I S. 2232
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