Gesetze / Zollverordnung

ZollV

§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/16#abs-1 (1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug

1.
als Bordvorräte eingeführt und
2.
nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben

werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/16#abs-2 (2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.

§ 15 § 17