Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
ZertVerwV§ 4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung
Stand: 17.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/4#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZertVerwV/4#abs-2 (2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
1.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4.
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.