§ 5 Abrechnung der Zerlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/5#abs-1 (1) Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab. Der Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungsanteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen abzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/5#abs-2 (2) Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körperschaftsteuer findet § 4 entsprechende Anwendung, sobald die Zahlungen mindestens 500 000 Euro betragen. Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung gemäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/5#abs-3 (3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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