§ 1 Unmittelbare Steuerberechtigung
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 07.12.1994 – I K 1/93Zerlegung der Körperschaftsteuer: Gebotensein der Zerlegung bei länderübergreifender Verlegung der Geschäftsleitung einer Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/1#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat. § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuerguthabens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/1#abs-2 (2) Wird eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ergibt, abweichend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen Finanzamt die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung vorgenommen hat. Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung bleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der Steueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen; bei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren. Die Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr zu überweisende Betrag 25 000 Euro nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/1#abs-3a (3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes einem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat das Land den Steuerbetrag an das Land zu überweisen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/1#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 7) bleiben unberührt.