Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/4#abs-1 (1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/4#abs-2 (2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/4#abs-3 (3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.