§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
Stand: 10.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/4#abs-1 (1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/4#abs-2 (2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.