Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2022

§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Stand: 10.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/31#abs-1 (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/31#abs-2 (2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/31#abs-3 (3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.

§ 30 § 32