Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2022

§ 21 Mehrfachfallprüfung

Stand: 10.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/21#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/21#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/21#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/21#abs-4 (4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

§ 20 § 22