Gesetze / Zensusgesetz 2011

ZensG 2011

§ 13 Ordnungsnummern

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202011/13#abs-1 (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202011/13#abs-2 (2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202011/13#abs-3 (3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

§ 12 § 14