Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
ZahnmedAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahnmedAusbV%202022/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | „Durchführen von Hygienemaß- nahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ | mit 25 Prozent, |
| 2. | „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ | mit 10 Prozent, |
| 3. | „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ | mit 30 Prozent, |
| 4. | „Organisieren der Verwaltungs- prozesse und Abrechnen von Leistungen“ | mit 25 Prozent sowie |
| 5. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahnmedAusbV%202022/16#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.