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Gesetze / Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

ZahnFinAnpG

Art 3a Sonderkündigungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

ZahnFinAnpG

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/ZahnFinAnpG/3a

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/ZahnFinAnpG/3a, abgerufen am 18.10.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: Bundesamt für Justiz Ein Dienst der Nulegal GmbH ·