Zum Inhalt springen
nu:legal Deutsches Recht
/ Suche läuft…
SachgebieteGesetzeRechtsprechungThemen

Gesetze / Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

ZahnFinAnpG

Art 3a Sonderkündigungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

ZahnFinAnpG

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Inhaltsübersicht →
← Art 3a →

Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/ZahnFinAnpG/3a

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/ZahnFinAnpG/3a, abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

Herunterladen

PDFWordHTMLMarkdown

Diese Fassung als Datei, mit Stand und Quellenangabe.

Inhalte

Gesetze A–Z Landesrecht Fragen & Antworten Neu im Bestand Wochenbericht Statistik

Werkzeuge

Zitat finden Developer-API Vernetzung Zitier-Badge

Nulegal

Über Impressum Nutzungsbedingungen Datenschutz
Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: Bundesamt für Justiz Ein Dienst der Nulegal GmbH ·