Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

ZahlPrüfbV

§ 21 Risikolage und Risikovorsorge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/21#abs-1 (1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/21#abs-2 (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

§ 20 § 22