Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
ZahlPrüfbV§ 21 Risikolage und Risikovorsorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/21#abs-1 (1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/21#abs-2 (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2468)
BGBl. 2018 I S. 2468
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.