Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
ZahlPrüfbV§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16a#abs-1 (1) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16a#abs-2 (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16a#abs-3 (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Änderungsverlauf
-
28.02.2025 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
-
13.12.2018 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2468)
BGBl. 2018 I S. 2468
-
03.04.2013 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I 610)
BGBl. I S. 610
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.