Gesetze / Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
ZahlPrüfbV§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16a#abs-1 (1) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16a#abs-2 (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16a#abs-3 (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.