berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/5#abs-2(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
3.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,
4.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und
5.
Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/5#abs-4(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.