Gesetze / Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung

ZVSAusbV

§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Abweichungen vom Regelbetrieb“,
b)
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 17 § 19