Gesetze / Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
ZVSAusbV§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVSAusbV/18#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.