Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 171b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171b#abs-1 (1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/171b#abs-2 (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.