Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 159
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/159#abs-1 (1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/159#abs-2 (2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 159 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.02.2007 – V ZB 80/06Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 16.11.2022 – 27 O 56/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.