Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 143
Stand: 10.06.2019
Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 143 ZVG →
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