Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 140
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/140#abs-1 (1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/140#abs-2 (2) Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/140#abs-3 (3) In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag erfolgen werde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/140#abs-4 (4) Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/140#abs-5 (5) Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Aufgebotsverfahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/140#abs-6 (6) Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem zugeteilten Betrag verlangen.