Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 137
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/137#abs-1 (1) Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Teilungsplan weiter auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/137#abs-2 (2) Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittlung des Berechtigten zu benachrichtigen. Die im § 878 der Zivilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung.