Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 111
Stand: 10.06.2019
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 111 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 130/16Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen DarlehensZitiert von 4
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 7
- BFH, 06.03.1985 – I R 213/80Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.