Gesetze / Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
ZSDigRentÜGremV§ 12 Beschlussfassung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-1 (1) Das Steuerungsgremium fasst seine Beschlüsse in der Regel in seinen Sitzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-2 (2) Bei der Beschlussfassung des Steuerungsgremiums hat jedes Mitglied eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-3 (3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-4 (4) Wenn Beschlüsse eilbedürftig sind oder wenn in einem angemessenen Zeitraum keine Sitzung anberaumt ist, können Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen des Steuerungsgremiums im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst werden. Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail stattfindet, wird von der vorsitzenden Person getroffen. Die vorsitzende Person leitet das schriftliche Verfahren oder das Verfahren per E-Mail ein. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zehn Arbeitstage nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens oder des Verfahrens per E-Mail. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden Person. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail bedarf zur Gültigkeit mindestens dreier abgegebener Stimmen.