Gesetze / Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

ZSDigRentÜGremV

§ 12 Beschlussfassung

Stand: 23.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-1 (1) Das Steuerungsgremium fasst seine Beschlüsse in der Regel in seinen Sitzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-2 (2) Bei der Beschlussfassung des Steuerungsgremiums hat jedes Mitglied eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-3 (3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn

1.
für ihn mehr zustimmende als ablehnende Stimmen abgegeben worden sind oder
2.
bei Stimmengleichheit die Person, die die Sitzung leitet, ihm zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZSDigRent%C3%9CGremV/12#abs-4 (4) Wenn Beschlüsse eilbedürftig sind oder wenn in einem angemessenen Zeitraum keine Sitzung anberaumt ist, können Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen des Steuerungsgremiums im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst werden. Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail stattfindet, wird von der vorsitzenden Person getroffen. Die vorsitzende Person leitet das schriftliche Verfahren oder das Verfahren per E-Mail ein. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zehn Arbeitstage nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens oder des Verfahrens per E-Mail. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden Person. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail bedarf zur Gültigkeit mindestens dreier abgegebener Stimmen.

§ 11 § 13