Gesetze / Landesrecht Bayern / ZusatzqualifikationsverordnungBau
ZQualVBau§ 14 Rechtsaufsicht
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsicht obliegt, soweit der Vollzug dieser Verordnung betroffen ist, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.