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§ 14 ZQualVBau (Bayern) — Rechtsaufsicht

ZusatzqualifikationsverordnungBau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsaufsicht obliegt, soweit der Vollzug dieser Verordnung betroffen ist, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.