Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

§ 782 § 784