§ 743 Beendete Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 743 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Menden, 26.04.2006 – 3 C 518/03
- LG Dortmund, 19.11.2015 – 2 S 6/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.03.2006 – I-20 U 79/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.