§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Stand: 08.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1121#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1121#abs-2 (2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.