§ 1113 Übersetzung oder Transliteration
Stand: 10.06.2019
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1113 ZPO →
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